Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 14.8.2024 aufgehoben.
Während die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Essen
erstinstanzlich noch Erfolg gehabt hatte, wies das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Antrag auf Zahlung desvollen Inflationsausgleichs zurück.
Arbeitnehmer in Elternzeit, die in einem Kalendermonat an keinem Tag Anspruch auf Entgelt haben, erhalten für den betreffenden Monat keinen Inflationsausgleich. Diese Regelung im TVInflationsausgleich ist wirksam und stellt nach Auffassung des LAG Düsseldorf keine unzulässige Diskriminierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Laut LAG ist diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es
daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch.
Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten.
Eine anderslautende Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen hat das Landesarbeitsgericht am 14.8.2024 aufgehoben.
Das Landesarbeitsgericht hat auch hier die Revision
zugelassen und somit bleibt diese abzuwarten.
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024
– 14 SLa 303/24
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 16.04.2024 – 3 Ca 2231/